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Ein Unternehmen der ALTENDORF GROUP

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Maschinenbau Hebrock GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) mit Lieferanten, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland liegt. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Einkaufsbedingungen unberührt.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages
(1) Sämtliche Bestellungen durch uns werden erst wirksam, wenn wir diese schriftlich erteilt haben. Auf offensichtliche für den Lieferanten erkennbare Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Bestehen bezüglich unserer Bestellung für den Lieferanten Unklarheiten, ist der Lieferant verpflichtet, diese vor Vertragsschluss mit uns zu klären.

(2) Soweit in unserer Bestellung nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten ist, halten wir uns an unsere Bestellung eine (1) Woche nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme unserer Bestellung durch den Lieferanten ist der Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten bei uns.

(3) Der Lieferant ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn

- die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die mit ihm vereinbarte oder ihm bekannte oder für ihn erkennbare Verwendung geeignet ist,
- mit der Verwendung der Ware besondere Risiken oder ungewöhnliche Schadensfolgen verbunden sein können, die er kennt oder kennen müsste, sowie
- mit dem Weiterverkauf der Ware durch uns im In- und/oder Ausland Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden könnten.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Einkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.

(5) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten nach Vertragsschluss Änderungen an der Ware in Ausführung und Menge verlangen, sofern besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderung handelsüblich und für den Lieferanten nicht unzumutbar ist. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächliche und nachgewiesene Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Lieferant uns unverzüglich nach der Auftragsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.

(6) Beabsichtigt der Lieferant, Ware, die wir schon vorher einmal beim Lieferanten gekauft haben, bezüglich des Materials oder der Herstellung zu ändern, ohne dass dies aus dem mit dem Lieferanten
abgeschlossenen Kaufvertrag ersichtlich ist, muss er dies uns vorher schriftlich mitteilen und darf erst nach schriftlicher Freigabe durch uns mit der Produktion der Ware beginnen.

(7) Werden uns nach Abschluss des Vertrages vom Lieferanten Muster vorgelegt, so müssen diese schriftlich von uns freigegeben werden, bevor der Lieferant mit der Serienfertigung beginnen kann. Bei
Werkzeugen ist der Lieferant verpflichtet, zusätzlich ein Erstmusterbericht zu übermitteln.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Verzugsfolgen
(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP Incoterms 2010 an der in unserer Bestellung bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in der Bestellung keine Lieferanschrift genannt ist, DDP in Beendorfer Straße 31, 32609 Hüllhorst. Ist mit dem Lieferanten abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen als Liefermodalität „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder Ähnliches vereinbart, ist vorbehaltlich einer eindeutigen anderweitigen Auslegung diese Klausel so zu verstehen, dass die Lieferung erst mit dem Eintreffen der Ware am Zielort abgeschlossen ist.

(2) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, hat die Lieferung durch den Lieferanten nach § 271 BGB sofort zu erfolgen, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(3) Im Falle eines Fixgeschäftes bedarf es beim Überschreiten des Liefertermins entgegen § 376 Abs. 1 Satz 2 HGB keiner Anzeige von uns, dass wir auf Erfüllung bestehen, um unseren Erfüllungsanspruch
aufrechtzuerhalten. Das Fortbestehen unseres Erfüllungsanspruchs lässt ein uns nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt zustehendes Rücktrittsrecht unberührt.

(4) Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind unzulässig, sofern wir diesen nicht im Einzelfall schriftlich zustimmen.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Eine solche
Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner rechtzeitigen Leistungspflicht und lässt die uns aufgrund einer verspäteten Leistung entstehenden Rechte unberührt.

(6) Ohne dass damit eine Einschränkung sonstiger Benachrichtigungspflichten verbunden ist, hat uns der Lieferant die Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen.

(7) Für Stückzahlen und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgeblich, jedoch bleibt dem Lieferanten der Gegenbeweis, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die
Stückzahlen und Gewichte den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen, unbenommen.

(8) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant, wenn bis dahin die Lieferung nicht erfolgt ist, mit Ablauf dieses Tages
in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB, unter deren Voraussetzung es einer Mahnung für den Verzug
nicht bedarf, bleiben unberührt.

(9) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist, sofern eine solche Nachfrist nicht nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen und/oder der gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist. Die Regelungen in § 3 Abs.
10 dieser Einkaufsbedingungen bleiben unberührt.

(10) Ist der Lieferant im Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der nicht oder
zu spät gelieferten Ware pro angefangene Kalenderwoche verlangen, pauschalisiert insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der pauschalisierte Schadensersatz nach § 3 Abs. 10 dieser Einkaufsbedingungen ist auf den Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen.

(11) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist abweichend von § 3 Abs. 11 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(12) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Artikel-, Bestell- und Positionsnummer anzugeben. Versandanzeigen sind unserer Abteilung Warenannahme zuzusenden. Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen. Die Rechnung soll uns möglichst noch am Versandtage zugesandt werden. Lieferschein und Rechnung müssen unsere Bestellnummer und Teilenummer enthalten, soweit diese auf unserer Bestellung genannt sind

(13) Unterlässt der Lieferant es, ordnungsgemäß die vorstehend in § 3 Abs. 12 dieser Einkaufsbedingungen bezeichneten Angaben an die richtige Stelle zu übersenden, so sind Verzögerungen in der
Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 4 Ausgangsuntersuchung durch den Lieferanten; Benachrichtigungspflicht
(1) Um Folgeschäden aus der Lieferung mangelhafter Waren möglichst zu verhindern, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware vor Lieferung auf Mängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, zu untersuchen. Der Lieferant ist verpflichtet, das Ergebnis dieser Ausgangsuntersuchung schriftlich festzuhalten und uns auf Nachfrage zu übermitteln.

(2) Fällt dem Lieferanten nach der Lieferung auf, dass die Ware mangelhaft ist, ist er verpflichtet, uns über diesen Mangel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel keinen Anlass für eine deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründete Warnung oder einen deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründeten Rückruf bietet.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Der vereinbarte Kaufpreis ist vorbehaltlich einer Änderung gemäß § 2 Abs. 5 dieser Einkaufsbedingungen bindend. Eine Erhöhung, gleich aus welchem Grund, ist unzulässig, es sei denn wir hätten dazu unsere schriftliche Einwilligung erteilt. Der vereinbarte Kaufpreis versteht sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Kosten für die Lieferung, den Transport und die für den Transport ordnungsgemäße Verpackung mit ein.

(3) Der vereinbarte Kaufpreis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen maßgeblichen Termin leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn die Überweisung vor Ablauf der Zahlungsfrist ausgeführt wird; der Zahlungseingang beim Lieferanten ist nicht maßgeblich.

(4) Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB werden von uns nicht geschuldet.

(5) Die Rechnung darf der Ware nicht beigefügt werden. Auf jeder Rechnung ist ebenfalls Artikel-, Bestell- und Positionsnummer aufzuführen.

(6) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten,
solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt und berühren die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel
(1) Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
- von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Verwendungseignung abweicht;
- nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden müssen, wenn die Ware in Deutschland weiterverkauft wird;
- die Ware von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die Produktsicherheit, anwendbarer DIN-Normen und/oder anwendbarer EU-Normen abweicht und/oder nicht nach deren Maßgabe hergestellt wurde;
- gegen die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, die Arbeitsstättenverordnung, die Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaft oder gegen die Bestimmungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) verstößt; und/oder
- fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.

(2) Die Ware ist rechtsmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen genügt. Im Übrigen richtet sich die Rechtsmangelhaftigkeit nach § 435 BGB.

§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der folgenden Maßgabe: Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware zu untersuchen. Die Untersuchungsmethode ist auf die bei uns übliche Untersuchungsmethode beschränkt. Die Hinzuziehung Dritter ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Untersuchung auf die chemische Zusammensetzung. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Abweichend von der vorstehenden Regelungen beginnt die Rügefrist bei einer vereinbarten Abnahme, die über die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, erst mit der Abnahme durch uns. Mängel, die im Abnahmeprotokoll festgehalten sind, müssen nicht erneut gerügt werden. Die Rüge kann mündlich erfolgen. Eine Rüge durch uns ist nicht erforderlich, soweit der Lieferant den Mangel insbesondere aufgrund seiner Ausgangsuntersuchung nach § 4 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen kannte oder hätte kennen müssen.

(2) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Das Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(4) Eine Nachfristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn
- der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder
- der Lieferant die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung von uns an den Lieferanten vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für uns wesentlich ist, oder
- im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Haftung auf Schadensersatz
bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften jedoch insoweit nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag, wir aber gleichwohl Nacherfüllung verlangt haben.

(6) Ist der Lieferant ein Zwischenhändler für die betroffene Ware, so kann er sich nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er aufgrund der ihn nach § 377 HGB gegenüber seinem Lieferanten
treffenden Untersuchungspflicht den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können, jedoch die Ware gleichwohl an uns geliefert hat.

§ 8 Verjährung
(1) Die Ansprüche des Lieferanten gegen uns verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Unsere Ansprüche gegen den Lieferanten verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend in § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Einkaufsbedingungen etwas Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleibt aber die Sondervorschrift nach § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen).

(3) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, die über die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, beginnt die Verjährung jedoch erst mit der Abnahme.

(4) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche wegen Rechtsmängeln fünf (5) Jahre; die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt jedoch unberührt. Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(5) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, soweit nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 9 Lieferantenregress
(1) Unsere Rückgriffsansprüche nach § 445 a BGB (unser Rückgriff gegen den Lieferanten für den Fall, dass wir im Verhältnis zu unseren Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung tragen müssen) und § 478 BGB (Sonderbestimmung für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Unsere Rückgriffsansprüche nach §§ 445a BGB und § 478 BGB gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produkthaftung - Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produkt- und/oder Personenschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR fünf (5) Millionen pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns
weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 11 Schutzrechte
(1) Der Lieferant hat die Waren frei von Rechten Dritter zu liefern. Insbesondere dürfen weltweit durch die Lieferung und/oder Benutzung der Liefergegenstände, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(2) Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter nach § 11 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant – ohne Verzicht auf unsere weitergehenden Schadensersatzansprüche – von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

(3) Diese Haftungs- und Freistellungspflicht des Lieferanten entfällt, soweit die Lieferungen ausschließlich nach unseren Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Unterlagen erfolgt sind und er nicht weiß oder wissen musste, dass die Herstellung der Ware aufgrund unserer Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen und/oder sonstigen Unterlagen eine Verletzung von Schutzrechten darstellt.

(4) Alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Vorrichtungen, Modelle, Muster oder Konstruktionsunterlagen bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen, bleiben unser Eigentum und alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Lieferanten außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir können jederzeit verlangen, dass diese in unserem Eigentum stehenden Gegenstände herausgegeben werden.

(5) Arbeitsergebnisse, die auf Basis der von uns an den Lieferanten nach § 11 Abs. 4 dieser Einkaufsbedingungen überlassenen Spezifikationen, Plänen etc. entstehen, stehen ausschließlich uns zu und
der Lieferant ist verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, die für eine Übertragung an uns erforderlich sind. Der Lieferant verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Gegenstände nicht von Dritten nachgeahmt werden können. Der Lieferant wird die Arbeitsergebnisse nur für die Herstellung von Ware für uns und nicht für Dritte verwenden. Soweit die Arbeitsergebnisse in Urheberrechten bestehen, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass uns an diesen Urheberrechten ein ausschließliches weltweites Nutzungsrecht eingeräumt wird.

§ 12 Betriebsmittel
(1) Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle und Ähnliches (in diesen Einkaufsbedingungen zusammenfassend als „Betriebsmittel“ bezeichnet), die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, bleiben
unser Eigentum und sind auf unser Verlangen, insbesondere nach Erfüllung des Vertrages oder Beendigung der Geschäftsbeziehungen, an uns herauszugeben. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung nicht für Dritte eingesetzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns beigestellten Betriebsmittel auf deren Eignung zu prüfen und diese sachgerecht zu behandeln und zu warten.

(2) Lässt der Lieferant Betriebsmittel eigens zur Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages anfertigen – bzw. fertigt er sie selbst an – und werden diese Betriebsmittel von uns vereinbarungsgemäß –
ganz oder teilweise – bezahlt bzw. amortisiert, dann gehen sie nach Zahlung bzw. Amortisation in unser Eigentum über. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant aufgrund eines hiermit abgeschlossenen Vertrages die Betriebsmittel für uns in Verwahrung nimmt. Entsprechendes gilt unter Begründung eines Miteigentumsverhältnisses bei teilweiser Zahlung oder Teil-Amortisation. Unser Eigentum ist sowohl an den Betriebsmitteln als auch in den Geschäftsbüchern deutlich kenntlich zu machen. Enden die Geschäftsbeziehungen vor dem Zeitpunkt vollständiger Zahlung bzw. Amortisation, dann sind wir berechtigt, die Auslieferung der Betriebsmittel und die volle Eigentumsübertragung auf uns zu verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung der Differenz zwischen den bereits erfolgten und den vereinbarten Leistungen. Im Übrigen gilt für die Fälle dieses Absatzes auch die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.

§ 13 Material- und Teilebeistellungen
Erhält der Lieferant von uns – oder in unserem Auftrag durch Dritte – Material und/oder Teile zur Ausführung des Vertrages beigestellt, so hat er diese Beistellungen gesondert zu verwahren. Unser Eigentum ist sowohl an den Beistellungen als auch in den Geschäftsbüchern deutlich kenntlich zu machen. Sollte der Lieferant an den beigestellten Materialen und/oder Teilen durch Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948 BGB) Miteigentum erwerben, oder sollte das Eigentum auf den Lieferanten übergehen (§ 950 BGB), so überträgt der Lieferant bereits jetzt seinen Miteigentumsanteil oder dieses Eigentum auf uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant aufgrund eines hiermit abgeschlossenen Vertrages den Gegenstand für uns in Verwahrung nimmt.

§ 14 Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der letzten Lieferung der betroffenen Ware vorzuhalten.

§ 15 Stellung von Service-Personal
Sofern und soweit der Lieferant Anlagen, Maschinen und/oder Geräte verkauft hat, ist er verpflichtet, auch über die Gewährleistungsfrist hinaus auf unsere Anforderung Service-Personal zur Beseitigung
von Störungen oder zur Durchführung von Reparaturen am Betriebsort zur Verfügung zu stellen und den Abschluss entsprechender Werkverträge nicht ohne berechtigte Gründe verweigern.

§ 16 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, die schriftlichen und mündlichen Informationen, die wir ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt geben und/oder die ihm anderweitig bekannt werden, geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auf Daten, Zeichnungen, Fertigungshinweise und alles sonstigen Informationen, die ausdrücklich als vertraulich oder ähnlich gekennzeichnet sind oder die aufgrund ihres Inhalts vernünftigerweise als geheimhaltungsbedürftig angesehen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung entfällt, wenn der Lieferant nachweist, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen ihm bereits vor Offenlegung durch uns bekannt waren oder wenn diese Informationen während der Dauer des Vertrages allgemein bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war.

§ 17 Abtretungsverbot
Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 18 Werbung
Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf der Lieferant nur dann hinweisen, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben

§ 19 Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
(1) Mit der Lieferung werden wir Eigentümer der Ware.

(2) Erfolgt jedoch abweichend von § 19 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen die Übereignung der Ware durch den Lieferanten an uns unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, so erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Kaufpreiszahlung der gelieferten Ware und der Eigentumsvorbehalt hat nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Wir sind in diesem Fall jedoch dennoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung weiter zu veräußern; die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, zu deren Einziehung wir ermächtigt bleiben, treten wir an den Lieferanten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.

(3) Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 20 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Lieferanten, einschließlich der Erbringung von
Nacherfüllungsleistungen und der Rückgewähr infolge eines Rücktritts, ist 32609 Hüllhorst.

(2) Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 32609 Hüllhorst. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 21 Sonstiges
(1) Sollten Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

(2) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

(3) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.

Stand: August 2019